Absatz eins,Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
- Ziffer einsvon ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
- Ziffer 2vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
- Ziffer 3die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
- Ziffer 4die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Frist erfolgt ist;
- Ziffer 5von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
- Ziffer 6sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
- Ziffer 7die in Paragraph 19, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,