Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
16.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
EKZ-NPO-RLV
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation
§ 15.Paragraph 15,
Im Förderungsansuchen hat die förderwerbende Organisation nachstehende Verpflichtungen zu übernehmen:
Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der AWS schriftlich bekannt zu geben;
die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss nicht abzutreten, nicht anzuweisen, nicht zu verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber zu treffen.
Im RIS seit
17.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259586