Bundesrecht konsolidiert

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EKZ-NPO-Richtlinienverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EKZ-NPO-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

16.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation

Paragraph 15,

Im Förderungsansuchen hat die förderwerbende Organisation nachstehende Verpflichtungen zu übernehmen:

  1. Ziffer eins
    Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der AWS schriftlich bekannt zu geben;
  2. Ziffer 2
    die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss nicht abzutreten, nicht anzuweisen, nicht zu verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber zu treffen.

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259586

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/12/P15/NOR40259586

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