Kurztitel

EKZ-NPO-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

16.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation

Paragraph 15,

Im Förderungsansuchen hat die förderwerbende Organisation nachstehende Verpflichtungen zu übernehmen:

  1. Ziffer eins
    Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der AWS schriftlich bekannt zu geben;
  2. Ziffer 2
    die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss nicht abzutreten, nicht anzuweisen, nicht zu verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259586