Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
16.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
EKZ-NPO-RLV
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Bestätigungen der förderwerbenden Organisation
§ 14.Paragraph 14,
Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass
die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 3 vorliegen,die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Paragraph 3, vorliegen,
kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 4 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,kein Sachverhalt vorliegt, der nach Paragraph 4, die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
die förderbare Organisation am 31. Oktober 2023 nicht materiell insolvent war,
im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 6 Abs. 2 enthalten sind,im Antrag nur förderbare Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, enthalten sind,
die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung von Energiekostensteigerungen beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) gewährten Förderungen angeben wird,
alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden,
alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden,
zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie zum mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,
ihr nicht nach dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen, BGBl. I Nr. 117/2022, ein Energiekostenzuschuss gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Organisation handelt, die in den Anwendungsbereich des § 11 fällt.ihr nicht nach dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, ein Energiekostenzuschuss gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Organisation handelt, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 11, fällt.
Im RIS seit
17.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259585