Kurztitel

EKZ-NPO-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

16.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Bestätigungen der förderwerbenden Organisation

Paragraph 14,

Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass

  1. Ziffer eins
    die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Paragraph 3, vorliegen,
  2. Ziffer 2
    kein Sachverhalt vorliegt, der nach Paragraph 4, die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
  3. Ziffer 3
    die förderbare Organisation am 31. Oktober 2023 nicht materiell insolvent war,
  4. Ziffer 4
    im Antrag nur förderbare Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, enthalten sind,
  5. Ziffer 5
    die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
  6. Ziffer 6
    die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung von Energiekostensteigerungen beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) gewährten Förderungen angeben wird,
  7. Ziffer 7
    alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden,
  8. Ziffer 8
    alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden,
  9. Ziffer 9
    zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie zum mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,
  10. Ziffer 10
    ihr nicht nach dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, ein Energiekostenzuschuss gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Organisation handelt, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 11, fällt.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259585