Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
16.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
EKZ-NPO-RLV
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Antragstellung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 3 Abs. 1 vorliegt;Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den Paragraph 3, Absatz eins, vorliegt;
Angaben über sonstige Energie- und Energiemehrkosten betreffende Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
Angaben zu den Energiemehrkosten gemäß § 6 Abs. 3 bis 5;Angaben zu den Energiemehrkosten gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 5;
Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 6 Abs. 2 für die Monate Jänner bis Dezember 2021 und der jeweiligen Förderzeiträume Jänner bis Dezember 2022 bzw. Jänner bis Dezember 2023;Angaben zu den förderbaren Kosten nach Paragraph 6, Absatz 2, für die Monate Jänner bis Dezember 2021 und der jeweiligen Förderzeiträume Jänner bis Dezember 2022 bzw. Jänner bis Dezember 2023;
Angaben über das Bestehen einer im Sinne des § 9 verbundenen, aufgrund dieser Verordnung förderfähigen Organisation;Angaben über das Bestehen einer im Sinne des Paragraph 9, verbundenen, aufgrund dieser Verordnung förderfähigen Organisation;
eine Feststellung einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten gemäß § 17.eine Feststellung einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten gemäß Paragraph 17,
(2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind für die Phase 1 bis zum 30. Juni 2024 und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024 zu beantragen.
Schlagworte
Energiekosten
Im RIS seit
17.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259584