Bundesrecht konsolidiert

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EKZ-NPO-Richtlinienverordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EKZ-NPO-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

16.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Antragstellung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den Paragraph 3, Absatz eins, vorliegt;
    3. Ziffer 3
      Angaben über sonstige Energie- und Energiemehrkosten betreffende Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
    4. Ziffer 4
      Angaben zu den Energiemehrkosten gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 5;
    5. Ziffer 5
      Angaben zu den förderbaren Kosten nach Paragraph 6, Absatz 2, für die Monate Jänner bis Dezember 2021 und der jeweiligen Förderzeiträume Jänner bis Dezember 2022 bzw. Jänner bis Dezember 2023;
    6. Ziffer 6
      Angaben über das Bestehen einer im Sinne des Paragraph 9, verbundenen, aufgrund dieser Verordnung förderfähigen Organisation;
    7. Ziffer 7
      eine Feststellung einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten gemäß Paragraph 17,
  2. Absatz 2,Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind für die Phase 1 bis zum 30. Juni 2024 und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024 zu beantragen.

Schlagworte

Energiekosten

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259584

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/12/P13/NOR40259584

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