Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 119/2024

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.05.2024

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 187/2026).

Titel

Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025
StF: BGBl. II Nr. 119/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Präambel

1. Abschnitt, Darstellung des Ist–Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2023)

Paragraph eins,

Bedienstete gegliedert nach Verwendungs– und Funktionsgruppen sowie Geschlecht

Paragraph 2,

Verwendung im Prüfungsdienst

Paragraph 3,

Darstellung der Leitungsfunktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

Paragraph 5,

Aus– und Weiterbildung

Paragraph 6,

Neuaufnahmen

Paragraph 7,

Arbeitszeitregelung

Paragraph 8,

Unterrepräsentation

Paragraph 9,

Kommissionen und Arbeitsgruppen

2. Abschnitt, Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Paragraph 10,

 

3. Abschnitt, Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2029 und verbindliche Vorgaben

Paragraph 11,

Fluktuation und Prognose

Paragraph 12,

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2025 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG

4. Abschnitt, Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG

Paragraph 13,

Organisation

Paragraph 14,

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 15,

Aus– und Fortbildung

Paragraph 16,

Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter–Karenzgesetz karenzierten Bediensteten

Paragraph 17,

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 18,

Sprachliche Gleichbehandlung

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2023,, wird verlautbart:

Präambel

Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter sowie zu den Anliegen der Frauenförderung. Er will Rahmenbedingungen für Frauen schaffen, die ihre Karriere fördern und für Chancengleichheit sorgen. An der Erreichung dieser Ziele haben alle Bedienstete des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.

Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, auch in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof zu unterstützen.

Dem Frauenförderungsplan 2024 aus 2025, liegt die in Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.

Der Rechnungshof weist zum Stichtag 31. Dezember 2023 bei 304 Bediensteten insgesamt eine Frauenquote von 51,3 % auf.

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012584

Dokumentnummer

NOR40262001

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/119/P0/NOR40262001

Navigation im Suchergebnis