Inhaltsverzeichnis
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes |
Präambel |
1. Abschnitt Darstellung des Ist–Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2023)1. Abschnitt, Darstellung des Ist–Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2023) |
§ 1.Paragraph eins, | Bedienstete gegliedert nach Verwendungs– und Funktionsgruppen sowie Geschlecht |
§ 2.Paragraph 2, | Verwendung im Prüfungsdienst |
§ 3.Paragraph 3, | Darstellung der Leitungsfunktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils |
§ 5.Paragraph 5, | Aus– und Weiterbildung |
§ 6.Paragraph 6, | Neuaufnahmen |
§ 7.Paragraph 7, | Arbeitszeitregelung |
§ 8.Paragraph 8, | Unterrepräsentation |
§ 9.Paragraph 9, | Kommissionen und Arbeitsgruppen |
2. Abschnitt Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen2. Abschnitt, Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen |
§ 10.Paragraph 10, | |
3. Abschnitt Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2029 und verbindliche Vorgaben3. Abschnitt, Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2029 und verbindliche Vorgaben |
§ 11.Paragraph 11, | Fluktuation und Prognose |
§ 12.Paragraph 12, | Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2025 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBGZielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2025 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG |
4. Abschnitt Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG4. Abschnitt, Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG |
§ 13.Paragraph 13, | Organisation |
§ 14.Paragraph 14, | Aufnahme und beruflicher Aufstieg |
§ 15.Paragraph 15, | Aus– und Fortbildung |
§ 16.Paragraph 16, | Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter–Karenzgesetz karenzierten Bediensteten |
§ 17.Paragraph 17, | Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten |
§ 18.Paragraph 18, | Sprachliche Gleichbehandlung |
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2023, wird verlautbart:Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2023,, wird verlautbart:
Präambel
Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter sowie zu den Anliegen der Frauenförderung. Er will Rahmenbedingungen für Frauen schaffen, die ihre Karriere fördern und für Chancengleichheit sorgen. An der Erreichung dieser Ziele haben alle Bedienstete des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.
Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, auch in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof zu unterstützen.
Dem Frauenförderungsplan 2024/2025 liegt die in § 11 Abs. 2 B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.Dem Frauenförderungsplan 2024 aus 2025, liegt die in Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.
Der Rechnungshof weist zum Stichtag 31. Dezember 2023 bei 304 Bediensteten insgesamt eine Frauenquote von 51,3 % auf.