Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2024,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

14.05.2024

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Langtitel

Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025

StF: BGBl. II Nr. 119/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Präambel

1. Abschnitt
Darstellung des Ist–Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2023)

§ 1.

Bedienstete gegliedert nach Verwendungs– und Funktionsgruppen sowie Geschlecht

§ 2.

Verwendung im Prüfungsdienst

§ 3.

Darstellung der Leitungsfunktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

§ 5.

Aus– und Weiterbildung

§ 6.

Neuaufnahmen

§ 7.

Arbeitszeitregelung

§ 8.

Unterrepräsentation

§ 9.

Kommissionen und Arbeitsgruppen

2. Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10.

 

3. Abschnitt
Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2029 und verbindliche Vorgaben

§ 11.

Fluktuation und Prognose

§ 12.

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2025 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 13.

Organisation

§ 14.

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

§ 15.

Aus– und Fortbildung

§ 16.

Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter–Karenzgesetz karenzierten Bediensteten

§ 17.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 18.

Sprachliche Gleichbehandlung

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2023,, wird verlautbart:

Präambel

Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter sowie zu den Anliegen der Frauenförderung. Er will Rahmenbedingungen für Frauen schaffen, die ihre Karriere fördern und für Chancengleichheit sorgen. An der Erreichung dieser Ziele haben alle Bedienstete des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.

Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, auch in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof zu unterstützen.

Dem Frauenförderungsplan 2024/2025 liegt die in Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.

Der Rechnungshof weist zum Stichtag 31. Dezember 2023 bei 304 Bediensteten insgesamt eine Frauenquote von 51,3 % auf.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

20012584

Dokumentnummer

NOR40262001