(5)Absatz 5,Die Behörde kann an Stelle der kontinuierlichen Messung von Quecksilber diskontinuierliche Messungen gemäß § 10 Abs. 2 zulassen, wenn der Quecksilbergehalt der eingesetzten Abfälle nachweislich nicht mehr als 0,5 mg/kg, bezogen auf einen Heizwert von 25 MJ/kg, beträgt. Für Abfälle mit einem anderen Heizwert ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt durch lineare Umrechnung zu ermitteln. Eine kontinuierliche Quecksilbermessung kann auch entfallen, wenn die Messwerte für die Emissionen in die Luft nachweislich nicht mehr als 0,01 mg/m3, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anhang 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, betragen. Die Ausnahme für die kontinuierliche Messung von Quecksilber gilt nicht für Anlagen zur Zementerzeugung.Die Behörde kann an Stelle der kontinuierlichen Messung von Quecksilber diskontinuierliche Messungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zulassen, wenn der Quecksilbergehalt der eingesetzten Abfälle nachweislich nicht mehr als 0,5 mg/kg, bezogen auf einen Heizwert von 25 MJ/kg, beträgt. Für Abfälle mit einem anderen Heizwert ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt durch lineare Umrechnung zu ermitteln. Eine kontinuierliche Quecksilbermessung kann auch entfallen, wenn die Messwerte für die Emissionen in die Luft nachweislich nicht mehr als 0,01 mg/m3, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anhang 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, betragen. Die Ausnahme für die kontinuierliche Messung von Quecksilber gilt nicht für Anlagen zur Zementerzeugung.