Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

AVV 2024

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Kontinuierliche Messungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsFolgende Betriebsdaten und Schadstoffe im Abgas, für die in Anhang 1 oder 2 Emissionsgrenzwerte vorgesehen sind, müssen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen kontinuierlich gemessen werden:
    1. Ziffer eins
      Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums;
    2. Ziffer 2
      Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur;
    3. Ziffer 3
      Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
    4. Ziffer 4
      Druck;
    5. Ziffer 5
      Sauerstoff (O2);
    6. Ziffer 6
      Kohlenstoffmonoxid (CO);
    7. Ziffer 7
      gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC);
    8. Ziffer 8
      Schwefeldioxid (SO2);
    9. Ziffer 9
      Chlorwasserstoff (HCl);
    10. Ziffer 10
      Fluorwasserstoff (HF);
    11. Ziffer 11
      Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2);
    12. Ziffer 12
      staubförmige Emissionen;
    13. Ziffer 13
      Quecksilber und seine Verbindungen;
    14. Ziffer 14
      Ammoniak (NH3), nur bei Verwendung einer selektiven katalytischen Reduktion (SCR) oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion (SNCR) in Verbrennungsanlagen, die Anhang 1 unterliegen, und in Anlagen zur Zementerzeugung.
  2. Absatz 2Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird.
  3. Absatz 3Ergibt sich auf Grund von Messungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5% liegt, so kann auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet und dessen Anteil durch Berechnung berücksichtigt werden. Ist die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids erforderlich, so muss die Verbrennungsanlage spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme mit einer entsprechenden Messeinrichtung ausgerüstet sein.
  4. Absatz 4Die Behörde kann an Stelle der kontinuierlichen Messung von HCl und HF diskontinuierliche Messungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zulassen, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleistet ist, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 30% der entsprechenden Emissionsgrenzwerte betragen. Die Ausnahme für die kontinuierliche Messung von HCl gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen, die dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 03.12.2019 Sitzung 55, unterliegen.
  5. Absatz 5Die Behörde kann an Stelle der kontinuierlichen Messung von Quecksilber diskontinuierliche Messungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zulassen, wenn der Quecksilbergehalt der eingesetzten Abfälle nachweislich nicht mehr als 0,5 mg/kg, bezogen auf einen Heizwert von 25 MJ/kg, beträgt. Für Abfälle mit einem anderen Heizwert ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt durch lineare Umrechnung zu ermitteln. Eine kontinuierliche Quecksilbermessung kann auch entfallen, wenn die Messwerte für die Emissionen in die Luft nachweislich nicht mehr als 0,01 mg/m3, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anhang 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, betragen. Die Ausnahme für die kontinuierliche Messung von Quecksilber gilt nicht für Anlagen zur Zementerzeugung.
  6. Absatz 6Die Tagesaufzeichnungen müssen jeweils um 0 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage beginnen und um 24 Uhr oder gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme enden; dabei müssen die An- und Abfahrvorgänge miteinbezogen werden.
  7. Absatz 7Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Die Kalibrierung oder Funktionsprüfung der Messsysteme und Messgeräte nach ÖNORM EN 14181 durch die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle gilt nicht als Störung oder Wartung. Ein Tagesmittelwert darf nur zur Beurteilung herangezogen werden, wenn pro Kalendertag mindestens zwölf Halbstundenmittelwerte ermittelt werden konnten. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Störung oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261958