Absatz einsFolgende Betriebsdaten und Schadstoffe im Abgas, für die in Anhang 1 oder 2 Emissionsgrenzwerte vorgesehen sind, müssen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen kontinuierlich gemessen werden:
- Ziffer einsTemperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums;
- Ziffer 2Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur;
- Ziffer 3Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
- Ziffer 4Druck;
- Ziffer 5Sauerstoff (O2);
- Ziffer 6Kohlenstoffmonoxid (CO);
- Ziffer 7gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC);
- Ziffer 8Schwefeldioxid (SO2);
- Ziffer 9Chlorwasserstoff (HCl);
- Ziffer 10Fluorwasserstoff (HF);
- Ziffer 11Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2);
- Ziffer 12staubförmige Emissionen;
- Ziffer 13Quecksilber und seine Verbindungen;
- Ziffer 14Ammoniak (NH3), nur bei Verwendung einer selektiven katalytischen Reduktion (SCR) oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion (SNCR) in Verbrennungsanlagen, die Anhang 1 unterliegen, und in Anlagen zur Zementerzeugung.