(unaufbereitete) gemischte Siedlungsabfälle: Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002; davon ausgenommen sind getrennt gesammelte Fraktionen, sowie Garten- und Parkabfälle; gemischte Siedlungsabfälle sind von inhomogener Zusammensetzung oder weisen hohe oder stark schwankende Schadstoffgehalte auf; einfache einzelne Aufbereitungsschritte, wie zB Trocknung, Verpressung oder nur teilweise Trennung und Sortierung, führen zu keiner wesentlichen Veränderung dieser Eigenschaften, sodass weiterhin unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle vorliegen;(unaufbereitete) gemischte Siedlungsabfälle: Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002; davon ausgenommen sind getrennt gesammelte Fraktionen, sowie Garten- und Parkabfälle; gemischte Siedlungsabfälle sind von inhomogener Zusammensetzung oder weisen hohe oder stark schwankende Schadstoffgehalte auf; einfache einzelne Aufbereitungsschritte, wie zB Trocknung, Verpressung oder nur teilweise Trennung und Sortierung, führen zu keiner wesentlichen Veränderung dieser Eigenschaften, sodass weiterhin unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle vorliegen;