Ersatzbrennstoffe: Abfälle, die zur Gänze oder in einem relevanten Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung eingesetzt werden; ein relevantes Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung liegt vor, wenn eine selbstgängige Verbrennung ohne Zusatzfeuerung möglich ist; Klärschlämme und Papierfaserreststoffe (Abfälle der Schlüsselnummer-Gruppe 943, 945 und 948 gemäß der Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), BGBl. II Nr. 409/2020, in der jeweils geltenden Fassung), die verbrannt werden, gelten im Sinne dieser Verordnung als feste Ersatzbrennstoffe;Ersatzbrennstoffe: Abfälle, die zur Gänze oder in einem relevanten Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung eingesetzt werden; ein relevantes Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung liegt vor, wenn eine selbstgängige Verbrennung ohne Zusatzfeuerung möglich ist; Klärschlämme und Papierfaserreststoffe (Abfälle der Schlüsselnummer-Gruppe 943, 945 und 948 gemäß der Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung), die verbrannt werden, gelten im Sinne dieser Verordnung als feste Ersatzbrennstoffe;