(6)Absatz 6,Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 verbrennen, sind § 6 Abs. 2, § 18 und Anhang 8 anzuwenden.Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, verbrennen, sind Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 18 und Anhang 8 anzuwenden.