Bundesrecht konsolidiert

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Abfallende von feuerfesten Abfällen § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallende von feuerfesten Abfällen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

21.07.2025

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Anhang 1 Punkt 3 dürfen Analysen der Parameter MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C und Fe2O3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung ist auf Recycling-Refractories anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Produkte verwendet wurden. Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung wiedersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Im RIS seit

11.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Gesetzesnummer

20012567

Dokumentnummer

NOR40261309

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/100/P5/NOR40261309

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