Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung – BMBWF § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.

Text

Anrechnung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der Paragraphen 30, BDG 1979 und 67 VBG anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Anrechnung von einzelnen Teilen der von der Verwaltungsakademie des Bundes organisierten Basislehrgängen ist nicht möglich. Es können nur komplette Basislehrgänge angerechnet werden.
  3. Absatz 3,Anrechnungen sind im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20012225

Dokumentnummer

NOR40252277

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/97/P13/NOR40252277

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