Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2026,.

Text

Anrechnung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der Paragraphen 30, BDG 1979 und 67 VBG anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Anrechnung von einzelnen Teilen der von der Verwaltungsakademie des Bundes organisierten Basislehrgängen ist nicht möglich. Es können nur komplette Basislehrgänge angerechnet werden.
  3. Absatz 3,Anrechnungen sind im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20012225

Dokumentnummer

NOR40252277