Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMBWF
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.04.2023
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl.
BGBl. II Nr. 55/2026.
Text
Dauer
§ 11.Paragraph 11,
Die Dauer der einzelnen Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie der Pflichtfächer der fachspezifischen Ausbildung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter kann von den festgelegten Zeiten abgewichen werden.
Im RIS seit
20.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20012225
Dokumentnummer
NOR40252275