Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung – BMBWF § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.

Text

Dauer

Paragraph 11,

Die Dauer der einzelnen Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie der Pflichtfächer der fachspezifischen Ausbildung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter kann von den festgelegten Zeiten abgewichen werden.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20012225

Dokumentnummer

NOR40252275

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/97/P11/NOR40252275

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