Grundausbildungsverordnung – BMBWF
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 11
01.04.2023
31.12.2025
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2026,.
Die Dauer der einzelnen Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie der Pflichtfächer der fachspezifischen Ausbildung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter kann von den festgelegten Zeiten abgewichen werden.
28.04.2026
20012225
NOR40252275