Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Grundausbildungsverordnung-BKA § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 5 am 22.08.2026
§ 7 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 21.03.2023
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
21.03.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Theoretische Ausbildung
§ 6.
Paragraph 6,
(1)
Absatz eins,
Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
1.
Ziffer eins
den für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebenen Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sowie
2.
Ziffer 2
die für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, v4 arbeitsplatzspezifischen Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule sowie
3.
Ziffer 3
die für das Bundeskanzleramt und das Österreichische Staatsarchiv spezifischen Module.
(2)
Absatz 2,
Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form eines Basislehrgangs und von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
1.
Ziffer eins
Seminar/Training,
2.
Ziffer 2
elektronischer Fernunterricht (E-Learning-System),
3.
Ziffer 3
Selbststudium
oder
oder
aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3)
Absatz 3,
Die Teilnahme am Basislehrgang und an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.
Die Teilnahme am Basislehrgang und an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt als Dienst.
(4)
Absatz 4,
Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 2 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten, dessen Führungskraft sowie der Personalabteilung auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.
(5)
Absatz 5,
Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Pflichtmodul, Gesamtstunde
Im RIS seit
22.03.2023
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
20012205
Dokumentnummer
NOR40251692
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/70/P6/NOR40251692
Navigation im Suchergebnis