Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.03.2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      den für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebenen Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sowie
    2. Ziffer 2
      die für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, v4 arbeitsplatzspezifischen Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule sowie
    3. Ziffer 3
      die für das Bundeskanzleramt und das Österreichische Staatsarchiv spezifischen Module.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form eines Basislehrgangs und von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
    1. Ziffer eins
      Seminar/Training,
    2. Ziffer 2
      elektronischer Fernunterricht (E-Learning-System),
    3. Ziffer 3
      Selbststudium

    oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

  3. Absatz 3,Die Teilnahme am Basislehrgang und an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt als Dienst.
  4. Absatz 4,Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 2 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten, dessen Führungskraft sowie der Personalabteilung auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.
  5. Absatz 5,Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Pflichtmodul, Gesamtstunde

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20012205

Dokumentnummer

NOR40251692