Bundesrecht konsolidiert

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EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom § 1

Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-IZV

Index

58/02 Energierecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß den Paragraphen 55, 56, 56 a, 57 und 57 a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG ermächtigt ist.
  3. Absatz 3,Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.06.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.06.2023 Seite 1 (AGVO), gelten entsprechend.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,)

  4. Absatz 5,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2025,, ist subsidiär anzuwenden.

Im RIS seit

16.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40275217

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/64/P1/NOR40275217

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