Bundesrecht konsolidiert

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EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.03.2023

Außerkrafttretensdatum

14.03.2024

Abkürzung

EAG-IZV

Index

58/02 Energierecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß den Paragraphen 55, 56, 56 a, 57 und 57 a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG ermächtigt ist.
  3. Absatz 3,Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.06.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1237, Amtsblatt Nummer L 270 vom 29.07.2021 Seite 39 (AGVO) gelten entsprechend.
  4. Absatz 4,Investitionszuschüsse für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022,, werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt Nummer L 352 vom 24.12.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, Amtsblatt Nummer L 215 vom 07.07.2020 Seite 3, gewährt. Dabei darf im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 1407 aus 2013, der Gesamtbetrag der einem Förderwerber gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2018,, ist subsidiär anzuwenden.

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40251435

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/64/P1/NOR40251435

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