(4)Absatz 4,Dem Board dürfen keine Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben, angehören.