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externe Qualitätssicherungsverordnung § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 21.08.2026
§ 4 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 15.02.2023
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
externe Qualitätssicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
15.02.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufgaben des Boards
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Die fachliche Qualität der Tätigkeit der Geschäftsstelle wird durch ein Board sichergestellt, dessen Tätigkeit durch eine oder mehrere geeignete Personen unterstützt wird.
(2)
Absatz 2,
Dem Board obliegen insbesondere
1.
Ziffer eins
die Festlegung der Verfahren für die externe Qualitätssicherung,
2.
Ziffer 2
die Festlegung der Vorgehensweise zur Unterstützung von Bildungsdirektionen und Schulen,
3.
Ziffer 3
die Beurteilung der von der Geschäftsstelle übermittelten Feedbackmeldungen sowie
4.
Ziffer 4
jährlich und über anlassfallbezogene Aufforderung seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über seine Wahrnehmungen zu berichten und Vorschläge zur Qualitätsentwicklung zu machen.
Im RIS seit
14.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Gesetzesnummer
20012176
Dokumentnummer
NOR40251084
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/44/P3/NOR40251084
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