Absatz eins,Die fachliche Qualität der Tätigkeit der Geschäftsstelle wird durch ein Board sichergestellt, dessen Tätigkeit durch eine oder mehrere geeignete Personen unterstützt wird.
externe Qualitätssicherungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 3
15.02.2023
70/02 Schulorganisation
14.02.2023
20012176
NOR40251084