Bundesrecht konsolidiert

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externe Qualitätssicherungsverordnung § 2

Kurztitel

externe Qualitätssicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufgaben der Geschäftsstelle Sexualpädagogik

Paragraph 2,

Die Geschäftsstelle Sexualpädagogik hat

  1. Ziffer eins
    die Schulbehörden und Schulen bei der Beurteilung der fachlichen und didaktischen Qualität schulexterner Angebote durch webbasierte Bereitstellung von Unterlagen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung zu unterstützen,
  2. Ziffer 2
    die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung webbasiert zugehenden Meldungen schulexterner Angebote unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten zu beobachten und die dabei übermittelten Informationen auszuwerten,
  3. Ziffer 3
    die Organisation von wissenschaftlichen Fachgutachten über schulexterne Angebote als externe fachliche Qualitätssicherung zur Unterstützung des schulischen Unterrichts durchzuführen, und
  4. Ziffer 4
    Feedbackmeldungen zum Einsatz schulexterner Angebote von am Schulleben beteiligten Personen zu beobachten, auszuwerten und dem Board zu übermitteln.

Im RIS seit

14.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20012176

Dokumentnummer

NOR40251083

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/44/P2/NOR40251083

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