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externe Qualitätssicherungsverordnung § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 09.10.2026
§ 3 am 09.10.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 15.02.2023
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
externe Qualitätssicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
15.02.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufgaben der Geschäftsstelle Sexualpädagogik
§ 2.
Paragraph 2,
Die Geschäftsstelle Sexualpädagogik hat
1.
Ziffer eins
die Schulbehörden und Schulen bei der Beurteilung der fachlichen und didaktischen Qualität schulexterner Angebote durch webbasierte Bereitstellung von Unterlagen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung zu unterstützen,
2.
Ziffer 2
die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung webbasiert zugehenden Meldungen schulexterner Angebote unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten zu beobachten und die dabei übermittelten Informationen auszuwerten,
3.
Ziffer 3
die Organisation von wissenschaftlichen Fachgutachten über schulexterne Angebote als externe fachliche Qualitätssicherung zur Unterstützung des schulischen Unterrichts durchzuführen, und
4.
Ziffer 4
Feedbackmeldungen zum Einsatz schulexterner Angebote von am Schulleben beteiligten Personen zu beobachten, auszuwerten und dem Board zu übermitteln.
Im RIS seit
14.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Gesetzesnummer
20012176
Dokumentnummer
NOR40251083
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/44/P2/NOR40251083
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