Bundesrecht konsolidiert

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Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration § 7

Kurztitel

Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 438/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anforderungen an das Gerät

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Es darf nur ein Gerät verwendet werden, das von einer von der Fachstelle anerkannten unabhängigen Stelle auf die technische Eignung und Funktionstüchtigkeit im Sinne des Absatz 3, überprüft wurde. Die Prüfgutachten sind der Fachstelle in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Die Fachstelle veröffentlicht auf ihrer Homepage eine Liste geeigneter Geräte.
  2. Absatz 2,Das von der sachkundigen Hilfsperson einzusetzende Gerät ist von der TGD-Tierhalterin bzw. vom TGD-Tierhalter im Rahmen des TGD-Programmes an seinen jeweiligen Tiergesundheitsdienst zu melden und dort zu registrieren. Das Gerät darf nur für die von der betroffenen TGD-Tierhalter bzw. vom betroffenen TGD-Tierhalter gehaltenen Ferkel am Betriebsstandort verwendet und nicht auf andere Betriebe verbracht und dort verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Gerät muss folgende Eigenschaften aufweisen:
    1. Ziffer eins
      es muss von der Herstellerin bzw. vom Hersteller für die Verwendung bei der Ferkelkastration bestimmt sein;
    2. Ziffer 2
      die Be- und Nachfüllung des Behälters des Narkosegases ist nur durch die TGD-Betreuungstierärztin bzw. den TGD-Betreuungstierarzt zulässig. Der Behälter für den Wirkstoff muss manipulationssicher verschlossen sein.;
    3. Ziffer 3
      es muss technisch und baulich dazu geeignet sein, die erforderliche Narkosetiefe sicherzustellen;
    4. Ziffer 4
      es muss sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden;
    5. Ziffer 5
      Gewährleistung einer genauen Steuerung der Dosierung;
    6. Ziffer 6
      es muss ordnungsgemäß entsprechend den Herstellerangaben gewartet sein;
    7. Ziffer 7
      die Anzahl der Anwendungen inklusive der jeweiligen Anflutungszeit mit dem eingesetzten Narkosegas und gegebenenfalls Warn- oder Fehlermeldungen des Gerätes und das Datum der jeweiligen Anwendung müssen manipulationssicher aufgezeichnet werden. Die Auswertung muss jederzeit auslesbar und ausdruckbar sein.
  4. Absatz 4,Das Gerät muss jährlich durch eine fachkundige Person des Geräteherstellers oder der Vertreiberin bzw. des Vertreibers auf die Funktionalität überprüft werden. Verdampfer sind einer jährlichen Überprüfung durch eine speziell dafür akkreditierte Prüfstelle zu unterziehen.

Schlagworte

Befüllung, Warnmeldung

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

20012495

Dokumentnummer

NOR40259374

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/438/P7/NOR40259374

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