Bundesrecht konsolidiert

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Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration § 4

Kurztitel

Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 438/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Sachkunde

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Voraussetzung, um als sachkundige Hilfsperson die Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration durchzuführen, ist
    1. Ziffer eins
      ein Mindestalter von 18 Jahren, und
    2. Ziffer 2
      der Status als TGD-Arzneimittelanwender im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, der TGD-Verordnung 2009, und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung einer von der gemäß Paragraph 18 und 18 a TSchG eingerichteten Fachstelle überprüften zusätzlichen Schulung, bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil gemäß Paragraph 5,
  2. Absatz 2,Ausbildungslehrgänge können durch den anerkannten Tiergesundheitsdienst, das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) und andere Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Ausbildungslehrgänge sind von der Fachstelle zu überprüfen. Dazu sind die Unterlagen für die theoretische Ausbildung und die dazugehörigen Prüfungsfragen der Fachstelle vorzulegen. Die Fachstelle veröffentlicht auf ihrer Homepage die für die theoretischen Inhalte anerkannten Ausbildungslehrgänge.
  3. Absatz 3,Auf Antrag können in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, vergleichbare Ausbildungen anerkannt werden, wenn diese dem Paragraph 5, vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Unterlagen dazu sind der Fachstelle in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
  4. Absatz 4,Innerhalb von drei Jahren ab Absolvierung der Schulung gemäß Paragraph 5, hat die sachkundige Hilfsperson eine Fortbildung von jeweils mindestens zwei Stunden sowohl im Bereich des theoretischen als auch des praktischen Teils im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 zu absolvieren. Die Schulung des praktischen Teils hat am jeweils am Betrieb einzusetzenden Gerät zu erfolgen und ist auch bei jeder maßgeblichen Änderung sowie bei jedem Wechsel des Gerätes im erforderlichen Ausmaß vorzunehmen und nachzuweisen.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

20012495

Dokumentnummer

NOR40259371

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/438/P4/NOR40259371

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