(3)Absatz 3,Auf Antrag können in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, vergleichbare Ausbildungen anerkannt werden, wenn diese dem § 5 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Unterlagen dazu sind der Fachstelle in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.Auf Antrag können in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, vergleichbare Ausbildungen anerkannt werden, wenn diese dem Paragraph 5, vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Unterlagen dazu sind der Fachstelle in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.