Absatz eins,Voraussetzung, um als sachkundige Hilfsperson die Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration durchzuführen, ist
- Ziffer einsein Mindestalter von 18 Jahren, und
- Ziffer 2der Status als TGD-Arzneimittelanwender im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, der TGD-Verordnung 2009, und
- Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung einer von der gemäß Paragraph 18 und 18 a TSchG eingerichteten Fachstelle überprüften zusätzlichen Schulung, bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil gemäß Paragraph 5,