Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan BKA 2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
30.12.2023
Außerkrafttretensdatum
18.03.2026
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
2. Förderung des beruflichen Aufstiegs
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat darauf einzuwirken, dass sich eine Familienpause auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern nicht nachteilig auswirkt.
(2)Absatz 2,Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und unmittelbaren Vorgesetzten unterstützt werden.
(3)Absatz 3,Im Mitarbeitergespräch sind die Laufbahn- und Karriereplanung betreffende Themen, wie flexiblere Arbeitszeitgestaltung zwingend anzusprechen.
(4)Absatz 4,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, Bedienstete zur Übernahme von Führungspositionen zu motivieren, die Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der Approbationsbefugnis) zu fördern.
(5)Absatz 5,Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, in welchen Frauen als Funktionsträgerinnen unterrepräsentiert sind.
(6)Absatz 6,Mentoring-Programme, wie das Cross Mentoring Programm des Bundes sind im gesamten Ressort auf allen Ebenen zu fördern bzw. ist die Entwicklung neuer derartiger Programme zu unterstützen.
Schlagworte
Laufbahnplanung
Im RIS seit
12.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Gesetzesnummer
20012496
Dokumentnummer
NOR40259397