Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan BKA 2023 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BKA 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 437/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.12.2023

Außerkrafttretensdatum

18.03.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationsrechte

Paragraph 13,

Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind folgende Unterlagen bzw. Daten in automatisierter Form zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sind im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus pm/sap oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind statistische Daten in der von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin bzw. ihrem Stellvertreter gewünschten Form und Aufbereitung jeweils zum Stichtag 31.12 zur Verfügung zu stellen;
  2. Ziffer 2
    statistische Daten sind entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres zur Verfügung zu stellen (der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen);
  3. Ziffer 3
    Berichte über die absolvierten Ausbildungen sind bis 1. Oktober jeden Jahres zur Verfügung zu stellen (den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen). Aus diesen statistischen Daten sollten der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sein;
  4. Ziffer 4
    schriftliche Information über geplante Schulungen;
  5. Ziffer 5
    schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme:
    1. Litera a
      Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung
    2. Litera b
      Besetzung der Begutachtungskommission
    3. Litera c
      Namen und Reihung der Bewerbungen
    4. Litera d
      der Name der Person, die mit der Funktion betraut wurde.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20012496

Dokumentnummer

NOR40259394

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/437/P13/NOR40259394

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