Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sind im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus pm/sap oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind statistische Daten in der von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin bzw. ihrem Stellvertreter gewünschten Form und Aufbereitung jeweils zum Stichtag 31.12 zur Verfügung zu stellen;