Bundesrecht konsolidiert

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VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023 § 3

Kurztitel

VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 424/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersSt-IPV 2023

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Informationspflichten gegenüber dem Finanzamt Österreich

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Versicherer hat das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des
    • Strichaufzählung
      auf die Begründung des Versicherungsverhältnisses,
    • Strichaufzählung
      auf das dem erstmaligen Entstehen der Steuerschuld im Inland oder
    • Strichaufzählung
      auf den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht,
             folgenden Jahres über
    1. Ziffer eins
      den Namen des Versicherers,
    2. Ziffer 2
      den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
    3. Ziffer 3
      den Namen und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers,
    4. Ziffer 4
      die Anschrift des Versicherungsnehmers,
    5. Ziffer 5
      den Gegenstand der Versicherung,
    6. Ziffer 6
      die Versicherungssumme in Euro,
    7. Ziffer 7
      die Dauer der Versicherung,
    8. Ziffer 8
      das Datum des Zahlungsbeginns des Versicherungsentgeltes,
    9. Ziffer 9
      den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
    10. Ziffer 10
      die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro
      zu informieren.
  2. Absatz 2,Zur Übermittlung der Informationen durch den Versicherer an das Finanzamt Österreich hat dieser den amtlichen Vordruck (Vers6) zu verwenden, der vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist. Darin hat der Versicherer zu bestätigen, dass er von der Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Die Übermittlung hat postalisch oder elektronisch zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wird der amtliche Vordruck gemäß Absatz 2, elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012470

Dokumentnummer

NOR40258504

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/424/P3/NOR40258504

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