Absatz eins,Der Versicherer hat das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des
- Strichaufzählungauf die Begründung des Versicherungsverhältnisses,
- Strichaufzählungauf das dem erstmaligen Entstehen der Steuerschuld im Inland oder
- Strichaufzählungauf den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht,
folgenden Jahres über
- Ziffer einsden Namen des Versicherers,
- Ziffer 2den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
- Ziffer 3den Namen und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers,
- Ziffer 4die Anschrift des Versicherungsnehmers,
- Ziffer 5den Gegenstand der Versicherung,
- Ziffer 6die Versicherungssumme in Euro,
- Ziffer 7die Dauer der Versicherung,
- Ziffer 8das Datum des Zahlungsbeginns des Versicherungsentgeltes,
- Ziffer 9den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
- Ziffer 10die Höhe des Versicherungsentgeltes in Eurozu informieren.