Bundesrecht konsolidiert

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VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023 § 2

Kurztitel

VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 424/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersSt-IPV 2023

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Absatz 2, zu informieren:
    1. Ziffer eins
      die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer,
    2. Ziffer 2
      die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Abfuhr der Versicherungssteuer an das Finanzamt Österreich,
    3. Ziffer 3
      den Namen des Versicherers,
    4. Ziffer 4
      den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
    5. Ziffer 5
      die Polizzennummer des Versicherungsvertrages,
    6. Ziffer 6
      den Gegenstand der Versicherung,
    7. Ziffer 7
      die Versicherungssumme in Euro,
    8. Ziffer 8
      die Dauer der Versicherung,
    9. Ziffer 9
      den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
    10. Ziffer 10
      die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro.
  2. Absatz 2,Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer schriftlich
    1. Ziffer eins
      im Zuge der Begründung des Versicherungsverhältnisses, sofern dieses nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird,
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. August 2024, sofern das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 2023 bestanden hat,
    3. Ziffer 3
      unverzüglich ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht oder
    4. Ziffer 4
      wenn Ziffer eins bis 3 nicht zur Anwendung kommen, binnen 3 Monaten ab erstmaligem Entstehen der Steuerpflicht im Inland
      zu informieren.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012470

Dokumentnummer

NOR40258503

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/424/P2/NOR40258503

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