Absatz eins,Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Absatz 2, zu informieren:
- Ziffer einsdie Pflicht des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer,
- Ziffer 2die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Abfuhr der Versicherungssteuer an das Finanzamt Österreich,
- Ziffer 3den Namen des Versicherers,
- Ziffer 4den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
- Ziffer 5die Polizzennummer des Versicherungsvertrages,
- Ziffer 6den Gegenstand der Versicherung,
- Ziffer 7die Versicherungssumme in Euro,
- Ziffer 8die Dauer der Versicherung,
- Ziffer 9den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
- Ziffer 10die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro.