Bundesrecht konsolidiert

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Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 § 6

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 397/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFBO 2024

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sicherheitsmanagement

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Jeder Zivilflugplatzhalter hat ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten in dessen Rahmen folgende Verfahren zu entwickeln sind:
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren zur Erkennung von möglichen Bedrohungen der Sicherheit der Luftfahrt, der Einschätzung von deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenspotenzial und dem daraus resultieren Risiko für die Sicherheit der Luftfahrt, sowie
    2. Ziffer 2
      ein Verfahren zur Meldung und Analyse von Ereignissen, um die mit festgestellten Ereignissen oder Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Hat infolge der genannten Verfahren ein Zivilflugplatzhalter festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugplatzsicherheit zu beheben, so hat er diese Maßnahmen zeitnah umzusetzen und ein Verfahren einzurichten, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.

Schlagworte

Gegenmaßnahme

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258163

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/397/P6/NOR40258163

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