Absatz eins,Jeder Zivilflugplatzhalter hat ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten in dessen Rahmen folgende Verfahren zu entwickeln sind:
- Ziffer einsein Verfahren zur Erkennung von möglichen Bedrohungen der Sicherheit der Luftfahrt, der Einschätzung von deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenspotenzial und dem daraus resultieren Risiko für die Sicherheit der Luftfahrt, sowie
- Ziffer 2ein Verfahren zur Meldung und Analyse von Ereignissen, um die mit festgestellten Ereignissen oder Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln.