Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 386/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Grundlagen der Elektrotechnik

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
    3. Ziffer 3
      Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
    4. Ziffer 4
      elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
    5. Ziffer 5
      Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
    6. Ziffer 6
      Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
    7. Ziffer 7
      Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Anmerkung

jetzt § 24

Schlagworte

Gleichstromtechnik, Wechselstromtechnik, Prüftechnik, Steuertechnik

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257894

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/386/P23/NOR40257894

Navigation im Suchergebnis