Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
30.06.2025
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Grundlagen der Elektrotechnik
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche und rechnerische Richtigkeit,
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Anmerkung
jetzt § 24
Schlagworte
Gleichstromtechnik, Wechselstromtechnik, Prüftechnik, Steuertechnik
Im RIS seit
20.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012442
Dokumentnummer
NOR40257894