Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- Ziffer einsWerkstoffe und Arbeitsverfahren,
- Ziffer 2Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
- Ziffer 3Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
- Ziffer 4elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
- Ziffer 5Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
- Ziffer 6Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
- Ziffer 7Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.