Bundesrecht konsolidiert

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Quotenregelungsverordnung § 3

Kurztitel

Quotenregelungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QuRV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet (vgl. § 10 Abs. 2).

Text

Ausscheiden von der Quotenregelung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (Paragraph 244, BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:
    1. Ziffer eins
      wenn über den Abgabepflichtigen während des Quotenerfüllungszeitraumes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (Paragraph eins, Ziffer 4,) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (Paragraph eins, Ziffer 2,) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind.
    Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.
  2. Absatz 2,Wurde die Quote zum Ablauf einer Abberufungsfrist gemäß Paragraph 6, nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt die abberufene(n) Steuernummer(n), für die die Quotenerklärung nicht eingereicht wurde, ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung aus der Quotenregelung auszuscheiden.
  3. Absatz 3,In den Fällen von Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.

Im RIS seit

12.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012431

Dokumentnummer

NOR40262393

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/370/P3/NOR40262393

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