Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Quotenregelungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
11.06.2024
Abkürzung
QuRV
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
gilt erstmals für Abgabenerklärungen, die das Veranlagungsjahr 2023 betreffen (vgl. § 10)
Text
Ausscheiden von der Quotenregelung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (§ 244 BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (Paragraph 244, BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:
wenn über den Abgabepflichtigen während des Quotenerfüllungszeitraumes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (§ 1 Z 4) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind;wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (Paragraph eins, Ziffer 4,) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind;
wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (§ 1 Z 2) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind.wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (Paragraph eins, Ziffer 2,) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind.
Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.
(2)Absatz 2,In den Fällen von Abs. 1 Z 1 und Z 2 bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.In den Fällen von Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.
Im RIS seit
13.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
20012431
Dokumentnummer
NOR40257596