Bundesrecht konsolidiert

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Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Art. 1

Kurztitel

Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 30/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

02.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2023 sowie die folgenden Jahre mit 23 000 000 Euro jährlich festgesetzt.

Im RIS seit

02.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

20012167

Dokumentnummer

NOR40250773

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/30/A1/NOR40250773

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