Bundesrecht konsolidiert

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Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate § 2

Kurztitel

Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 2,

Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung der übertragenen Reiserechnungen hat in Form eines Erledigungsvorschlages an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu ergehen. Die abschließende Überprüfung und Entscheidung über die Zahlungsanordnung der Reiserechnungen im Sinne des Paragraph 38, Reisegebührenvorschrift 1955 verbleibt dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorbehalten.

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012369

Dokumentnummer

NOR40256010

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/292/P2/NOR40256010

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