Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung der übertragenen Reiserechnungen hat in Form eines Erledigungsvorschlages an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu ergehen. Die abschließende Überprüfung und Entscheidung über die Zahlungsanordnung der Reiserechnungen im Sinne des § 38 Reisegebührenvorschrift 1955 verbleibt dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorbehalten. Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung der übertragenen Reiserechnungen hat in Form eines Erledigungsvorschlages an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu ergehen. Die abschließende Überprüfung und Entscheidung über die Zahlungsanordnung der Reiserechnungen im Sinne des Paragraph 38, Reisegebührenvorschrift 1955 verbleibt dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorbehalten.
Im RIS seit
29.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20012369
Dokumentnummer
NOR40256010