Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 2
01.10.2023
14/01 Verwaltungsorganisation
Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung der übertragenen Reiserechnungen hat in Form eines Erledigungsvorschlages an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu ergehen. Die abschließende Überprüfung und Entscheidung über die Zahlungsanordnung der Reiserechnungen im Sinne des Paragraph 38, Reisegebührenvorschrift 1955 verbleibt dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorbehalten.
29.09.2023
20012369
NOR40256010