Kurztitel

Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2023

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 2,

Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung der übertragenen Reiserechnungen hat in Form eines Erledigungsvorschlages an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu ergehen. Die abschließende Überprüfung und Entscheidung über die Zahlungsanordnung der Reiserechnungen im Sinne des Paragraph 38, Reisegebührenvorschrift 1955 verbleibt dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012369

Dokumentnummer

NOR40256010