(4)Absatz 4,Die GmbH hat ein In-Sich-Geschäfte-Gremium zu bestellen, dem abweichend zu Abs. 3 an Stelle des Aufsichtsrats ein Zustimmungsrecht über Verträge einzuräumen ist, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Das In-Sich-Geschäfte-Gremium hat in diesen Fällen die Funktion eines Sonder-Aufsichtsrates. Personen, die eine operative Leistung entsprechend dem § 8 Abs. 1 für die zentrale Stelle erbringen wollen und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Personen teilnehmen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen stehen.Die GmbH hat ein In-Sich-Geschäfte-Gremium zu bestellen, dem abweichend zu Absatz 3, an Stelle des Aufsichtsrats ein Zustimmungsrecht über Verträge einzuräumen ist, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Das In-Sich-Geschäfte-Gremium hat in diesen Fällen die Funktion eines Sonder-Aufsichtsrates. Personen, die eine operative Leistung entsprechend dem Paragraph 8, Absatz eins, für die zentrale Stelle erbringen wollen und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Personen teilnehmen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen stehen.