Kurztitel

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.09.2023

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Zentrale Stelle

Einrichtung einer zentralen Stelle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete haben eine nicht auf Gewinn gerichtete zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten.
  2. Absatz 2,Über die Satzung des Trägervereins, den Gesellschaftsvertrag der zentralen Stelle sowie jede beabsichtigte wesentliche Änderung dieser Dokumente ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen einen Bescheid über die begründete Ablehnung zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die GmbH hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, dem jedenfalls ein Zustimmungsrecht über die Festlegung der Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme sowie über Verträge
    1. Ziffer eins
      mit einem Volumen von über € 250 000,-- oder
    2. Ziffer 2
      mit einem Volumen von über € 100 000,--, wenn das genehmigte Budget überschritten wird,
    einzuräumen ist.
  4. Absatz 4,Die GmbH hat ein In-Sich-Geschäfte-Gremium zu bestellen, dem abweichend zu Absatz 3, an Stelle des Aufsichtsrats ein Zustimmungsrecht über Verträge einzuräumen ist, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Das In-Sich-Geschäfte-Gremium hat in diesen Fällen die Funktion eines Sonder-Aufsichtsrates. Personen, die eine operative Leistung entsprechend dem Paragraph 8, Absatz eins, für die zentrale Stelle erbringen wollen und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Personen teilnehmen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255779