Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen. Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 a, Absatz 7, UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.
Im RIS seit
11.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20012354
Dokumentnummer
NOR40255620