Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 a, des Umsatzsteuergesetzes 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 2,

Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 a, Absatz 7, UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012354

Dokumentnummer

NOR40255620