Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 a, des Umsatzsteuergesetzes 1994
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.2024
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/04 Steuern vom Umsatz
Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 a, Absatz 7, UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.
11.09.2023
20012354
NOR40255620