Bundesrecht konsolidiert

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Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung § 2

Kurztitel

Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BefE-DV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Teilnehmer

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Teilnehmer sind die abzugsverpflichteten Kreditinstitute gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Finanzamt namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, FonV 2006 ausschließen.

Im RIS seit

08.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20012351

Dokumentnummer

NOR40255563

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/263/P2/NOR40255563

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